Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
	Abschnitt:
2. Überörtliche Raumplanung
	Inhalt:
2. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung
	Überörtliche Raumplanung
Paragraf:
006
	Kurztext:
Aufgaben der überörtlichen Raumplanung
	Text:
(1) Aufgaben der Landesplanung sind:
1. die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,
2. die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,
3. die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
4. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,
5. die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,
6. die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und
7. die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.
(2) Aufgaben der Regionalplanung sind
1. die Erstellung eines Regionalprogramms,
2. die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und
3. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.
1. die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,
2. die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,
3. die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
4. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,
5. die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,
6. die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und
7. die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.
(2) Aufgaben der Regionalplanung sind
1. die Erstellung eines Regionalprogramms,
2. die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und
3. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.