Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
	Abschnitt:
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
	Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
1. Teil
Allgemeines
	Örtliche Raumplanung
1. Teil
Allgemeines
Paragraf:
017
	Kurztext:
Aufgabe der örtlichen Raumplanung
	Text:
(1) Der örtlichen Raumplanung obliegt unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen. 
(2) Die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind:
         
1. das Räumliche Entwicklungskonzept (REK),
 
2. der Flächenwidmungsplan und
 
3. die Bebauungspläne.
(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei Handhabung der Planungsinstrumente zu beraten.
(4) Die Planungen gemäß Abs 2 sind im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.
(5) Aufgaben, die nach diesem Abschnitt der Gemeindevertretung zukommen, sind in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen. An die Stelle des Gemeindeamtes tritt in der Stadt der Magistrat Salzburg.
(2) Die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind:
1. das Räumliche Entwicklungskonzept (REK),
2. der Flächenwidmungsplan und
3. die Bebauungspläne.
(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei Handhabung der Planungsinstrumente zu beraten.
(4) Die Planungen gemäß Abs 2 sind im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.
(5) Aufgaben, die nach diesem Abschnitt der Gemeindevertretung zukommen, sind in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen. An die Stelle des Gemeindeamtes tritt in der Stadt der Magistrat Salzburg.