Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
	Abschnitt:
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
	Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
3. Teil
Flächenwidmungsplanung
	Örtliche Raumplanung
3. Teil
Flächenwidmungsplanung
Paragraf:
044
	Kurztext:
Änderung des Flächenwidmungsplans
	Text:
(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:
         
1. durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde,
 
2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,
 
3. durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder
 
4. durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe.
(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn
         
1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und
 
2. im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt.
(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 oder auf Anregung des Grundeigentümers.
1. durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde,
2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,
3. durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder
4. durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe.
(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn
1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und
2. im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt.
(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 oder auf Anregung des Grundeigentümers.