Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
	Abschnitt:
3.6 Örtl. Raumplanung/ Raumordnungs-Aufsicht
	Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
6. Teil
Raumordnungs-Aufsicht
	Örtliche Raumplanung
6. Teil
Raumordnungs-Aufsicht
Paragraf:
075
	Kurztext:
Entscheidung der Aufsichtsbehörde
	Text:
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:									
1.
Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
2.
Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
3.
Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
4.
Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
5.
Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
6.
Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vorheriger SuchbegriffSalzburgerNächster Suchbegriff Gemeindeordnung 2019 bzw des Vorheriger SuchbegriffSalzburger Stadtrechts 1966.
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
1.
Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
2.
Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
3.
Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
4.
Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
5.
Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
6.
Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vorheriger SuchbegriffSalzburgerNächster Suchbegriff Gemeindeordnung 2019 bzw des Vorheriger SuchbegriffSalzburger Stadtrechts 1966.
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.