Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
	Abschnitt:
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
	Inhalt:
	Paragraf:
001
	Kurztext:
Anwendungsbereich
	Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
           
1.
 
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
 
2.
 
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
 
3.
 
Tankstellen.
 
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
1.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2.
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
3.
Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.