Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz
	Abschnitt:
Abschnitt 2
	Inhalt:
Arbeitszeit
	Paragraf:
004c
	Kurztext:
Dekadenarbeit
	Text:
§ 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.