Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz
	Abschnitt:
Abschnitt 4c
	Inhalt:
Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge
	Paragraf:
015b
	Kurztext:
Kombinierte Beförderung
	Text:
§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
           
1.
diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
 
2.
dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
 
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
           
1.
Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
 
2.
die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
 
3.
dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
 
1.
diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
2.
dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1.
Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
2.
die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
3.
dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.