Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
	Abschnitt:
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
	Inhalt:
	Paragraf:
021a
	Kurztext:
Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
	Text:
§ 21a. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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