Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Behinderteneinstellungsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen
	Inhalt:
	Paragraf:
023
	Kurztext:
Gebührenfreiheit
	Text:
§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
Auflegen des Gesetzes
 
§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Auflegen des Gesetzes
§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.