Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
	Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
	Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Paragraf:
§082
	Kurztext:
Abänderungsangebote
	Text:
(1) Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.