Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
	Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
	Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§120
	Kurztext:
Speicherung der Angebote
	Text:
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
           
1.
deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
 
2.
bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
 
3.
jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
 
1.
deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2.
bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
3.
jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.