Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
	Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
	Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§123
	Kurztext:
Vorgehen bei der Prüfung
	Text:
(1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
           
1.
ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
 
2.
nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
 
3.
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
 
4.
die Angemessenheit der Preise;
 
5.
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
 
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
1.
ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2.
nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
3.
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4.
die Angemessenheit der Preise;
5.
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.