Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
	Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
	Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Paragraf:
§139
	Kurztext:
Gründe für den Widerruf (nach Ablauf der Frist)
	Text:
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
           
1.
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
 
2.
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
 
3.
kein Angebot eingelangt ist, oder
 
4.
nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
 
(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
           
1.
nur ein Angebot eingelangt ist, oder
 
2.
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, oder
 
3.
dafür sachliche Gründe bestehen.
 
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1.
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
2.
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3.
kein Angebot eingelangt ist, oder
4.
nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1.
nur ein Angebot eingelangt ist, oder
2.
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, oder
3.
dafür sachliche Gründe bestehen.