Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
	Inhalt:
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
2. Abschnitt
Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
	Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
2. Abschnitt
Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Paragraf:
§144
	Kurztext:
Auftragsweitergabe an Dritte
	Text:
Der öffentliche Auftraggeber kann
           
1.
vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; oder
 
2.
die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.
 
1.
vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; oder
2.
die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.