Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
	Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
	Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§203
	Kurztext:
Wahl des Wettbewerbs
	Text:
(1) Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.