Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
	Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
	Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
Paragraf:
§206
	Kurztext:
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
	Text:
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 336, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Sektorenauftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Sektorenauftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.