Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
	Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
	Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Paragraf:
§288
	Kurztext:
Allgemeines
	Text:
Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
           
1.
das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und
 
2.
bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.
 
1.
das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und
2.
bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.