Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Paragraf:
§299
	Kurztext:
Leistungsfeststellung
	Text:
(1) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.