Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§306
	Kurztext:
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
	Text:
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.
(3) Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.
(3) Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.