Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§309
	Kurztext:
Geschäftsapparat
	Text:
(1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.
(3) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.
(2) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.
(3) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.