Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
§314
	Kurztext:
Ladungen und Zeugengebühren
	Text:
(1) Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.
(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.
(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.