Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
§317
	Kurztext:
Durchführung der Verhandlung
	Text:
Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides
In Verfahren vor dem Bundesvergabeamt sind die §§ 67e, 67f Abs. 1 und 67g AVG sowie § 22 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren vor dem Bundesvergabeamt sind die §§ 67e, 67f Abs. 1 und 67g AVG sowie § 22 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß anzuwenden.