Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
	Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
	Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
	Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Paragraf:
§326
	Kurztext:
Entscheidungsfrist
	Text:
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.