Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
03
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
           
1.
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
 
2.
Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
 
3.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
 
4.
eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
 
5.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
 
6.
Prüfberichte, sofern vorhanden.
 
 
1.
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2.
Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4.
eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6.
Prüfberichte, sofern vorhanden.