Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
04
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
Die zugelassene Stelle im Sinne des § 12 WKlfG hat
           
1.
zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
 
2.
die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen,
 
a)
sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob diese richtig angewandt wurden, oder
 
b)
sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;
 
3.
mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.
 
 
1.
zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
2.
die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen,
a)
sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob diese richtig angewandt wurden, oder
b)
sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;
3.
mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.