Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
05
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
§ 5. (1) Entspricht das Baumuster den Bestimmungen des WKlfG, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(2) Ein Verzeichnis über die technischen Unterlagen ist der Bescheinigung beizufügen; eine Kopie dieser Liste ist von der zugelassenen Stelle aufzubewahren.
(3) Lehnt die zugelassene Stelle es ab, die beantragte Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich zu begründen.
 
(2) Ein Verzeichnis über die technischen Unterlagen ist der Bescheinigung beizufügen; eine Kopie dieser Liste ist von der zugelassenen Stelle aufzubewahren.
(3) Lehnt die zugelassene Stelle es ab, die beantragte Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich zu begründen.