Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
06
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
§ 6. (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem Produkt, die einer neuen Baumusterprüfung bedürfen, mitzuteilen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.
(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.
(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.