Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
07
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
§ 7. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die von ihr ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. die von ihr, dem Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Ergänzungen zu geben.