Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Baumusterprüfung
	Paragraf:
08
	Kurztext:
ohne Titel
	Text:
§ 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu halten.