Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
	Abschnitt:
VII. Prüfberechtigte
	Inhalt:
7. Abschnitt
Prüfberechtigte
	Prüfberechtigte
Paragraf:
32
	Kurztext:
Fachliche Qualifikation
	Text:
orig. Titel: Fachliche Qualifikation für die Durchführung von einmaligen Inspektionen
Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 28) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 herangezogen werden, deren Prüforgane die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 28) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 herangezogen werden, deren Prüforgane die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.