Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
	Abschnitt:
Abschnitt 1
	Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Verordnungen
	Text:
Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:
1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste;
2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;
 
3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe;
4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden;
5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b.
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben.
 
1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste;
2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;
3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe;
4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden;
5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b.
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben.