Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
	Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
	Paragraf:
017
	Kurztext:
III. Teil/Abschnitt I
	Text:
III. TEIL
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht
§ 17
Auskünfte
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht
§ 17
Auskünfte
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020