Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
	Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
	I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
091
	Kurztext:
Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
	Text:
(1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen.
(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen.