Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gasgesetz
	Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
013
	Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
	Text:
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.