Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
	Abschnitt:
II. Abschnitt
	Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Feuerstätten
	Text:
(1) Im Nah bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.