Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
	Abschnitt:
V. Abschnitt
	Inhalt:
Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren
	Paragraf:
027
	Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
	Text:
Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug 
1. den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
1. den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.