Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
I. Teil
	Inhalt:
Allgemeines
	Paragraf:
001
	Kurztext:
Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
	Text:
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018