Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
II. Teil
	Inhalt:
Feuerwehren
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Organe der Freiwilligen Feuerwehr
	Text:
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. die/der FwKdt,
2. die/der FwKdtStv,
3. der Feuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der FwKdt,
2. die/der FwKdtStv,
3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
4. die Kassierin/der Kassier,
5. die Schriftführerin/der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss von der/von dem FwKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
1. die/der FwKdt,
2. die/der FwKdtStv,
3. der Feuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der FwKdt,
2. die/der FwKdtStv,
3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
4. die Kassierin/der Kassier,
5. die Schriftführerin/der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss von der/von dem FwKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.