Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
IV. Teil
	Inhalt:
Wahlen
	Paragraf:
029
	Kurztext:
Wahlordnung
	Text:
Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.