Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
VI. Teil
	Inhalt:
Kosten
	Paragraf:
038
	Kurztext:
Berechnung der Kosten und Tarifordnung
	Text:
(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.
(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.