Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
VII. Teil
	Inhalt:
Aufsicht
	Paragraf:
042
	Kurztext:
Überpr. d. Leistungsfähigkeit d Feuerwehren
	Text:
Orig. Titel: Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.