Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
	Abschnitt:
III. Erschließungsbeitrag
	Inhalt:
	Paragraf:
012
	Kurztext:
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
	Text:
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.