Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002
	Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen
	Inhalt:
1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
	Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
005a
	Kurztext:
Angehörige
	Text:
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Ehegatte;
b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
e) der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
a) der Ehegatte;
b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
e) der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.