Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauvorschriften
	Abschnitt:
4. Abschnitt
	Inhalt:
Sonderbestimmungen
	Paragraf:
047
	Kurztext:
Krankenanstalten
	Text:
(1) Dieser Paragraph gilt für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO in der jeweils geltenden Fassung und für Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 lit. a und d K-KAO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, dass die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind.
(3) Die Anlieferung von Kranken muss so erfolgen können, dass diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
(4) Außenstiegen, welche auch von Besuchern und Kranken benutzt werden, sind zu überdachen.