Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
	Abschnitt:
3. Hauptstück
	Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
	Paragraf:
010
	Kurztext:
Einbauzeichen ÜA
	Text:
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.