Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
	Abschnitt:
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
	Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
 
5. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER BETRIEBSFEUERWEHREN
	ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
5. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER BETRIEBSFEUERWEHREN
Paragraf:
032
	Kurztext:
Aufsicht
	Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
1.
 
die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen und die Behebung allfälliger dabei festgestellter Mängel mit Bescheid vorzuschreiben;
 
2.
 
die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
 
(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
1.
die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen und die Behebung allfälliger dabei festgestellter Mängel mit Bescheid vorzuschreiben;
2.
die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.