Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
	Abschnitt:
III. Besondere Bauvorschriften
	Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
	Besondere Bauvorschriften
Paragraf:
051
	Kurztext:
Bauprodukte
	Text:
(1) Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen
           
1.
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
 
2.
des Brandschutzes,
 
3.
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
 
4.
der Nutzungssicherheit,
 
5.
des Schallschutzes,
 
6.
der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
 
entsprechen.
 
(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung.
(3) Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen diese, wenn
           
1.
sie entsprechend einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt sind und die Übereinstimmung (Konformität) mit ihr durch eine Konformitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist oder,
 
2.
sofern keine europäische technische Spezifikation besteht, eine österreichische technische Zulassung der Landesregierung für das Bauprodukt vorliegt.
 
(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.
1.
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
2.
des Brandschutzes,
3.
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
4.
der Nutzungssicherheit,
5.
des Schallschutzes,
6.
der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entsprechen.
(2) Die wesentlichen Anforderungen an ein bestimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der europäischen technischen Spezifikation oder aus einer österreichischen technischen Zulassung.
(3) Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen diese, wenn
1.
sie entsprechend einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt sind und die Übereinstimmung (Konformität) mit ihr durch eine Konformitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist oder,
2.
sofern keine europäische technische Spezifikation besteht, eine österreichische technische Zulassung der Landesregierung für das Bauprodukt vorliegt.
(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische technische Spezifikation oder keine österreichische technische Zulassung vor, so ist – außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 und 7 – der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinngemäß.