Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
	Abschnitt:
VI.1. Begriffsbestimmungen
	Inhalt:
6. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
	Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Paragraf:
054
	Kurztext:
Begriffsbestimmungen
	Text:
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.
 
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)