Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
	Abschnitt:
IV. Bauplan
	Inhalt:
	Paragraf:
022
	Kurztext:
Maßstab des Bauplans
	Text:
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
           
1.
für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
 
2.
für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
 
3.
für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
 
zu wählen.
 
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
1.
für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
2.
für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
3.
für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
zu wählen.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.