Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz
	Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
	Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
	I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
092a
	Kurztext:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
	Text:
(1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1
1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder
2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen
festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1
1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder
2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen
festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016